(1) Zur Gewährleistung eines insgesamt hohen Schutzniveaus sind für die Zulassung von Betriebsplänen zur Gewinnung im industriellen Maßstab der Erze Bauxit, Blei, Chrom, Eisen, Gold, Kobalt, Kupfer, Lithium, Mangan, Nickel, Palladium, Platin, Wolfram, Zink und Zinn § 48 Absatz 2 und § 55 mit der Maßgabe anzuwenden, dass:
1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und benachbarte Grundstücke nicht hervorgerufen werden können,
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen; der Einsatz einer bestimmten Technik darf hierdurch nicht vorgeschrieben werden, wenn mehr als eine Technik verfügbar ist,
3.
Abfälle, die nicht den Regelungen des § 22a der Allgemeinen Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584) geändert worden ist, unterliegen, vermieden werden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet werden und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden, wobei
a)
Abfälle nicht zu vermeiden sind, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist;
b)
die Vermeidung unzulässig ist, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung;die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird,
5.
materielle Ressourcen einschließlich Wasser effizient genutzt werden, auch durch Wiederverwendung, und
6.
der Unternehmer ein Umweltmanagementsystem mit dem in der Rechtsverordnung nach § 68a näher bestimmten Inhalt und Verfahren einrichtet und für die Dauer der Zulassung betreibt.Die von der Bundesregierung zur Durchführung des § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Verwaltungsvorschriften sind entsprechend anzuwenden. Die für Betriebspläne nach Satz 1 gemäß § 1 Absatz 2 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes geltenden Vorschriften sind öffentliche Interessen im Sinne von § 48 Absatz 2. Satz 1 gilt entsprechend für Betriebspläne zur Aufbereitung der genannten Erze einschließlich der damit verbundenen Weiterverarbeitung in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang mit dem Ort der Gewinnung.
(2) Soweit die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 1 Satz 2 bereits bei der Zulassung eines Betriebsplans geprüft und berücksichtigt worden sind, bedarf es keiner erneuten Prüfung und Berücksichtigung in späteren Betriebsplänen, die sich auf dasselbe Vorhaben beziehen, soweit sich die Anforderungen in der Zwischenzeit nicht geändert haben. § 57a Absatz 5 gilt entsprechend. Bei wesentlichen Änderungen des Vorhabens sind die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 1 Satz 2 neu zu prüfen.
(3) § 20 Absatz 1 sowie § 52a Absatz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(4) Werden Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und Satz 2 nicht eingehalten, so hat der Unternehmer dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Der zur Mitteilung Verpflichtete kann die Mitteilung auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(5) Sofern es für die Zulassung eines Vorhabens nach Absatz 1, bei der die Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und Satz 2 geprüft werden, keines Rahmenbetriebsplans nach § 52 Absatz 2a bedarf, schließt die Zulassung andere das Vorhaben betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, mit Ausnahme von Planfeststellungen, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften sowie wasserrechtlichen Erlaubnissen und wasserrechtlichen Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes. Für Vorhaben nach Satz 1 ist eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach den Anforderungen des § 10 Absatz 3 bis 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durchzuführen. Eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach der erstmaligen Zulassung des Vorhabens ist bei weiteren zu erlassenden Hauptbetriebsplänen oder Sonderbetriebsplänen oder beim Abschlussbetriebsplan nur durchzuführen, wenn eine Änderung des Vorhabens, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben kann, vorliegt.
(6) Bei einer Betriebsplanzulassung nach Absatz 1 sind folgende Unterlagen von der zuständigen Behörde im Internet öffentlich bekannt zu machen:
1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen,
2.
eine konsolidierte Fassung der der Sicherstellung der wesentlichen Anforderungen der Industrieemissions-Richtlinie dienenden Inhalts- und Nebenbestimmungen zur Genehmigung sowie nachträglicher Auflagen, soweit dies im Einzelfall zur Information der Öffentlichkeit erforderlich ist, und
3.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen Merkblatts zu den besten verfügbaren Techniken.Soweit die zu veröffentlichenden Unterlagen Geschäftsgeheimnisse enthalten, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen. Von der Unkenntlichmachung kann abgesehen werden, wenn der Betroffene in eine Veröffentlichung eingewilligt hat oder auf eine Unkenntlichmachung verzichtet. Die Veröffentlichung hat kostenlos und ohne Einschränkung des Zugangs auf angemeldete Benutzer auf einer einfach auffindbaren Internetseite bis zum Erlöschen der Genehmigung zu erfolgen.