- Gesetz über Agrarstatistiken
- Teil 2: Agrarstatistiken
- Abschnitt 4: Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
- Unterabschnitt 3: Strukturerhebung der Forstbetriebe
§ 32 AgrStatG
Berichtszeitpunkt
Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach § 31 Absatz 2 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.