- Abgabenordnung
- Erster Teil: Einleitende Vorschriften
- Dritter Abschnitt: Zuständigkeit der Finanzbehörden
§ 16 AbgabenO
Sachliche Zuständigkeit
Die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz über die Finanzverwaltung.