- Abgabenordnung
 
    
    - Sechster Teil: Vollstreckung
 
    
    - Zweiter Abschnitt: Vollstreckung wegen Geldforderungen
 
    
    - 3. Unterabschnitt: Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
 
    
    - Dritter Abschnitt: Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen
 
    
    
    -  Vierter Abschnitt: Kosten
 
    
     § 337 AO 
    Kosten der Vollstreckung
     (1) Im Vollstreckungsverfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Schuldner dieser Kosten ist der Vollstreckungsschuldner.
(2) Für das Mahnverfahren werden keine Kosten erhoben.