- Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
- Zweites Kapitel: Leistungen
- Fünftes Kapitel: Sonderregelungen
- Vierter Unterabschnitt: Vorzeitige Wartezeiterfüllung
§ 87d ALG
Waisenrente
§ 304 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.