§ 87c ALG

Vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte

Versicherte, die vor 1964 geboren sind und insgesamt 45 Jahre Zeiten nach § 23 Absatz 8 Satz 2 zweiter Halbsatz zurückgelegt haben, können die vorzeitige Altersrente abweichend von § 12 Absatz 2 frühestens mit Vollendung des nachstehenden Lebensalters in Jahren und Monaten in Anspruch nehmen: GeburtsjahrgängeJahreMonatevor 195363 0195363 2195463 4195563 6195663 819576310195864 0195964 2196064 4196164 6196264 819636410.