- Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
- Zweites Kapitel: Leistungen
- Fünftes Kapitel: Sonderregelungen
- Dritter Abschnitt: Landabgaberente
§ 127 ALG
Kostentragung
Die Aufwendungen für die Landabgaberente einschließlich der Verwaltungskosten trägt der Bund.