- Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
- Zweites Kapitel: Leistungen
- Fünftes Kapitel: Sonderregelungen
- Dritter Abschnitt: Landabgaberente
§ 126 ALG
Durchführende Stelle
Für die Durchführung der Bestimmungen über die Landabgaberente ist die landwirtschaftliche Alterskasse zuständig.