Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.
LAG Düsseldorf, Urteil vom 3.10.2008,
Az. 12 Sa 1102/08
35Wohl wird durch § 22 AGG der Nachweis einer z.B. geschlechtsspezifischen Diskriminierung erleichtert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.09.2006 1 BvR 308/03, Juris Rz. 14).