Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
LAG Hamm, Beschluss vom 4.4.2011,
Az. 14 Ta 519/10
27cc) Mit dieser Bewertung der Ernsthaftigkeit einer Bewerbungsabsicht anhand eines nach Ablehnung der Bewerbung aus einem der in § 1 AGG genannten Merkmale liegenden Sachverhalt wird die Schutzfunktion der Diskriminierungsverbote, die grundrechtsbezogenen (Art. 3 GG, Art. 21 EU-GRCharta) Charakter hat bzw. im Falle des Merkmals 'Alter' einen allgemeinen Grundsatz des EU-Gemeinschaftsrechtes (vgl. EuGH, 22. November 2005, c 144/04, NZA 2005, 145 - Mangold) erfasst, grundlegend verkannt.
LAG Hamm, Urteil vom 3.10.2009,
Az. 2 Sa 992/09
Die Anknüpfung an das Alter stellt eine unmittelbare Diskriminierung gemäß § 1 AGG dar, die gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 7, 10 AGG nur dann gerechtfertigt ist, wenn mit der unterschiedlichen Behandlung wegen des Alters gemäß Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2000 legitime Ziele verfolgt werden und die zur Erreichung dieses Ziels eingesetzten Mittel objektiv angemessen und erforderlich sind (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 05.03.2009 – C 388/07 [Age Concern England], NZA 2009, 305; EuGH vom 16.10.2007 – RS.C-411/05 'Palacios de la Villa', NZA 2007, 1219 und neuerdings EuGH vom 19.01.2010 – C-555/07, EzA-Schnelldienst 2/2010).
ArbG Essen, Urteil vom 4.10.2007,
Az. 8 Ca 1926/07
Eine Krankheit als solche ist im Gemeinschaftsrecht nicht als weiterer Diskriminierungsgrund anzusehen (vgl. EuGH, Urteil vom 11.07.2006 - c- 2./05 - in: NZA 2006, Seite 839 f.; Rust in: Rust/Falk, AGG, § 1 AGG, Rdnr. 79 m.w.N.; ).