- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
- Abschnitt 2: Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung
- Unterabschnitt 2: Organisationspflichten des Arbeitgebers
§ 11 AGG
Ausschreibung
Ein Arbeitsplatz darf nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 ausgeschrieben werden.