- Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
- Abschnitt XIII: Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 53 Ärzte-ZV
(1) Nach dem Inkrafttreten dieser Zulassungsordnung sind Arztregister nach dem in § 2 vorgeschriebenen Muster anzulegen.
(2) bis (4) (gegenstandslos)