- Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
- Abschnitt XI: Verfahren vor den Zulassungs- und Berufungsausschüssen
- 1.: Zulassungsausschuß für Ärzte
§ 43 Ärzte-ZV
Die Akten des Zulassungsausschusses sind fünf Jahre, Niederschriften und Urschriften von Beschlüssen zwanzig Jahre aufzubewahren.