- Zivilprozessordnung
- Buch 8: Zwangsvollstreckung
- Abschnitt 5: Arrest und einstweilige Verfügung
§ 939 ZPO
Aufhebung gegen Sicherheitsleistung
Nur unter besonderen Umständen kann die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung gegen Sicherheitsleistung gestattet werden.