Auf die Vollziehung des Arrestes sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.
BGH, Urteil vom 4.10.1995,
Az. IX ZR 115/94
Aus Gründen der Rechtsklarheit ist aber in jedem Fall zu verlangen, daß es sich bei der Benachrichtigung des Schuldners um in ähnlicher Weise wie bei einer Zustellung formalisierte Maßnahmen handelt; mündliche Erklärungen reichen dafür nicht aus (vgl. zur Vollziehung nach § 928 ZPO BGHZ 120, 73, 87).