Der Gläubiger kann auf die durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung erworbenen Rechte unbeschadet seines Anspruchs verzichten. Die Verzichtleistung erfolgt durch eine dem Schuldner zuzustellende Erklärung. Die Erklärung ist auch dem Drittschuldner zuzustellen.
BGH, URTEIL vom 4.10.1985,
Az. VII ZR 305/84
einen solchen Verzicht auch ohne Einhaltung der Form des § 843 ZPO wirksam erklären (BGH NJW 1983, 886, 887; Stöber, aaO, Rdn. 681 m.w.N.).
BGH, URTEIL vom 1.11.1964,
Az. a zr 29/65
Im Streitfall hat der Pfändungspfandgläubiger darüber hinaus der Leistung an den Kläger zugestimmt und diesen damit zu einer weitergehenden Geltendmachung im Sinne des Klagebegehrens ermächtigt (BGHZ 4, 153, 164)« Entgegen der Auffassung der Revision war das Berufungsgericht nicht genötigt, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 843 ZPO für den vorliegenden Pall zu prüfen.