AG Wuppertal, Beschluss vom 1.4.2007,
Az. 44 M 1295/06
17Die Vollstreckungserinnerung ist der zutreffende Rechtsbehelf.18Soweit teilweise angenommen wird, dass die sofortige Beschwerde der zutreffende Rechtsbehelf sei (z.B. OLG Hamm NJW 1973, 1332), beruht dies auf der Annahme, dass der Schuldner entgegen § 834 ZPO zuvor anzuhören und danach eine beschwerdefähige 'Entscheidung' im Sinne von § 793 ZPO zu treffen sei.