Das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Beträge.
BGH, BESCHLUSS vom 4.10.2002,
Az. IX ZB 85/02
Ferner setzt § 832 ZPO nicht voraus, daß im Zeitpunkt der Zustellung des beantragten Pfändungsund Überweisungsbeschlusses dem Schuldner bereits eine fällige Gehaltsforderung gegen seinen Arbeitgeber oder Dienstherrn zusteht (vgl. BAG NJW 1993, 2699, 2700 f).