§ 802 ZPO
Zivilprozessordnung
Buch 8: Zwangsvollstreckung
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 802
ZPO
Ausschließlichkeit der Gerichtsstände
Die in diesem Buch angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche.
§ 801 ZPO
§ 802a ZPO