Ein Ausländer, dem nach dem Recht seines Landes die Prozessfähigkeit mangelt, gilt als prozessfähig, wenn ihm nach dem Recht des Prozessgerichts die Prozessfähigkeit zusteht.
BGH, URTEIL vom 4.2.1979,
Az. IX ZR 92/74
Das würde nicht der Fall sein, wenn sie bei Erteilung der Vollmacht für ihren Prozeßbevollmächtigten am 23. Februar 1973 nach deutschem Recht (BGHZ 40, 197, 203) nicht prozeßfähig (§ 55 ZPO) gewesen wäre.