Wird in einem Rechtsstreit eine prozessfähige Person durch einen Betreuer oder Pfleger vertreten, so steht sie für den Rechtsstreit einer nicht prozessfähigen Person gleich.
BGH, URTEIL vom 3.5.1987,
Az. IVb ZR 5/86
Unter Berufung auf BGHZ 48, 157, 160 und das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 1974 (III ZR 185/71 - WM 1974, 272) hat das Oberlandesgericht jedoch den Standpunkt vertreten, die Vertretungsbefugnis des Pflegers beschränke sich auf die eigentliche Prozeßführung (§ 53 ZPO).
BGH, URTEIL vom 3.5.1987,
Az. IVb ZR 5/86
Im Interesse eines sachgemäßen Prozeßverlaufs soll deshalb durch § 53 ZPO erreicht werden, daß die Prozeßführung allein in den Händen des Pflegers liegt, auch wenn der Gebrechliche an sich voll geschäftsfähig und damit nach § 52 ZPO prozeßfähig ist (BGHZ 41, 303, 306).