§ 424 ZPO

Antrag bei Vorlegung durch Gegner

Der Antrag soll enthalten:

1.
die Bezeichnung der Urkunde;

2.
die Bezeichnung der Tatsachen, die durch die Urkunde bewiesen werden sollen;

3.
die möglichst vollständige Bezeichnung des Inhalts der Urkunde;

4.
die Angabe der Umstände, auf welche die Behauptung sich stützt, dass die Urkunde sich in dem Besitz des Gegners befindet;

5.
die Bezeichnung des Grundes, der die Verpflichtung zur Vorlegung der Urkunde ergibt. Der Grund ist glaubhaft zu machen.