- Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter
- Kapitel 5: Straf- und Bußgeldvorschriften und Befristung
§ 45 ZFdG
Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 23e eine Mitteilung macht.