- Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter
- Kapitel 2: Zollkriminalamt
- Abschnitt 2: Befugnisse des Zollkriminalamtes
§ 16 ZFdG
Weitere Befugnisse
Dem Zollkriminalamt und seinen Beamten stehen die Befugnisse der Zollfahndungsämter zu; seine Beamten sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.