§ 327 StPO
Strafprozeßordnung
Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften
Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug
Dritter Abschnitt: Berufung
§ 327
StPO
Umfang der Urteilsprüfung
Der Prüfung des Gerichts unterliegt das Urteil nur, soweit es angefochten ist.
§ 326 StPO
§ 328 StPO