- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
- Zweites Kapitel: Leistungen der Sozialhilfe
- Drittes Kapitel: Hilfe zum Lebensunterhalt
- Viertes Kapitel: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Neuntes Kapitel: Hilfe in anderen Lebenslagen
§ 74 SGB 12
Bestattungskosten
Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.