In Zivilsachen ist der Bundesgerichtshof zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision, der Sprungrevision, der Rechtsbeschwerde und der Sprungrechtsbeschwerde.
BGH, BESCHLUSS vom 3.0.2004,
Az. XII ZB 280/03
Gründe: 1. Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Zurückweisung des Antrags auf Prozeßkostenhilfe durch Beschluß des Oberlandesgerichts vom 23. Oktober 2003 richtet, ist es nicht zulässig, weil gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte als einziges Rechtsmittel die Rechtsbeschwerde vorgesehen ist (§ 133 GVG, §§ 567 Abs.1,574 ZPO), die aber nur statthaft ist, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluß ausdrücklich zugelassen hat (vgl. BGH, Beschluß vom 29. Mai
BGH, Beschluss vom 2.3.2002,
Az. IX ZB 18/02
muß die Rechtsbeschwerde innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses mittels Einreichung einer Beschwerdeschrift durch einen beim Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerdegericht zugelassenen Rechtsanwalt erhoben werden (§§133 GVG, 78 Abs. 1 ZPO; BGH, Beschl. v. 21.3.2002 - IX ZB 18/02, z.V.b.).
BGH, BESCHLUSS vom 4.0.1991,
Az. V ZB 17/90
III Nr. ly Abs. 2 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - vom 31. August 1990 (BGBl II S. 889) in der Lage, in der es sich am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik Deutschland befunden hat, auf den Bundesgerichtshof als dem für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zuständigen Obersten Gerichtshof des Bundes (§ 133 GVG) übergegangen . Dies bedeutet, daß das Rechtsmittel, wenn es bereits nach dem Recht der ehemaligen DDR unzulässig war, unzulässig bleibt (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 1990,