§ 97 FGO
Finanzgerichtsordnung
Erster Teil: Gerichtsverfassung
Abschnitt IV: Urteile und andere Entscheidungen
§ 97
FGO
Über die Zulässigkeit der Klage kann durch Zwischenurteil vorab entschieden werden.
§ 96 FGO
§ 98 FGO