Ist zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem Zahlungsdienstleister streitig, ob der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß ausgeführt wurde, muss der Zahlungsdienstleister nachweisen, dass der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde.
LG Krefeld, Urteil vom 4.6.2010,
Az. 5 O 170/09
23Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ungeachtet der Vorschrift des § 676 BGB ein stillschweigender Auskunftsvertrag und damit eine vertragliche Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit einer erteilten Auskunft vorliegen, wenn die Auskunft für den Empfänger von erheblicher Bedeutung ist und er sie erkennbar zur Grundlage wesentlicher Vermögensverfügungen machen will (vgl. nur BGH ZIP 99, 275; NJW-RR 2003, 1690).
BGH, Urteil vom 4.4.1993,
Az. III ZR 25/92
In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß im Rahmen der Anlagevermittlung zwischen Anlageinteressent und Anlagevermittler ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen (vgl. § 676 BGB) zu demindest stillschweigend zustande kommt, wenn der Interessent deutlich macht, daß er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will, und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt (vgl. BGHZ 74, 103,
BGH, URTEIL vom 4.2.1979,
Az. VII ZR 259/77
Die Interessenlage erfordert es deshalb zu dem Schutz der Kapitalanleger, in der Erteilung von Auskünften durch Vermittler von Kapitalanlagen nicht nur einen gemäß § 676 BGB unverbindlichen Rat zu erblicken, sondern einen Vorgang, der die volle vertragliche Haftung des Auskunftgebers nach sich zieht (vgl. auch BGHZ 70, 356 für den Herausgeber eines periodisch erscheinenden Börsendienstes; etwas anders Lutter, Festschrift für Bärmann, 1975* S. 605* 613/614, der insoweit § 98 HGB anwenden will).