Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.
BGH, URTEIL vom 4.1.1987,
Az. III ZR 178/85
b) Bei der - häufig vereinbarten - Schuldmitübernähme (vgl. RGRK/Keßler BGB 12. Aufl. § 6 AbzG Rn. 50; Canaris Bankvertragsrecht 2. Aufl. Rn. 1512) ist die gesamtschuldnerische Haftung des Verkäufers in ihrer Entstehung zwar auch vom Bestehen der Hauptschuld abhängig (MünchKomm/Möschel 2. Aufl. vor § 414 BGB Rn. 13); danach jedoch können sich beide Verpflichtungen gemäß § 425 BGB unabhängig voneinander entwickeln (vgl. BGHZ 47, 248, 250).
BGH, URTEIL vom 3.2.1969,
Az. I ZE 34/67
Dies folgt aus dem allgemeinen Rechtsgrandsatz (vgl. §§ 414, 413, 417 BGB), daß der Schuldner sich ohne Mitwirkung des Gläubigers nicht seiner Ihm diesen gegenüber obliegenden Verpflichtung entziehen kann (vgl. BGH: UW. V. 2T.