Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht
Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
BGH, URTEIL vom 4.9.2015,
Az. III ZR 93/15
§ 283 Satz 1 BGB zurückgefordert werden (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2006 - III ZR 167/05, NJW 2006, 1276 Rn. 18), da wegen unzureichender Qualifikation der Pflegekraft nach gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen nicht abrechnungsfähige Pflegeleistungen keinen wirtschaftlichen Wert verkörpern (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 25. Januar 2012 -1 StR 45/11, BGHSt 57, 95 Rn. 81, 86) und die Dienste auch nicht nachgeholt werden können.
BGH, URTEIL vom 5.6.2003,
Az. V ZR 297/02
Mit dieser Einschränkung sollte verhindert werden, daß eine Verurteilung zur Herausgabe bei Anwendung des § 283 BGB a.F. zu einer den Wertungen der §§ 989 f.BGB widersprechenden Schadensersatzhaftung des mittelbaren Besitzers führt (BGHZ 53, 29, 32 f.).
BGH, URTEIL vom 4.2.2003,
Az. IX ZR 181/99
Zwar genügt es, wenn sich der eingeklagte Anspruch aus einem schon bestehenden Rechtsverhältnis allein aufgrund des eigenen Verhaltens des Beklagten entwickelt (BGH, Urt. v. 14. Dezember 1998 - II ZR 330/97, NJW 1999, 954, 955 zu § 283 BGB a.F.).
BGH, Urteil vom 5.2.1999,
Az. zu je 1/6
Vielmehr kann der Gläubiger dem Schuldner nach § 283 BGB zur Bewirkung der Leistung eine angemessene Frist bestimmen und so auf vereinfachtem Wege zu Schadensersatz gelangen (BGHZ 56, 308, 312).
BGH, URTEIL vom 4.10.1997,
Az. X ZR 132/95
26 zur Bewirkung seiner Leistung eine Frist zu setzen (§ 283 Abs. 1 BGB), ist der Behauptung des Schuldners, er sei zur Leistung außerstande, zunächst nicht nachzugehen, wenn die Unmöglichkeit der Leistung noch nicht feststeht, sondern noch eines Beweises bedarf.In diesem Fall ist der Schuldner zur Leistung zu verurteilen; die Klärung der Frage, ob ihm die Erteilung der Auskünfte unmöglich ist, kann etwa dem Zwangsvollstreckungsverfahren (§ 888 ZPO) Vorbehalten bleiben (vgl. dazu BGHZ 97, 178, 181;
BGH, URTEIL vom 5.1.1986,
Az. V ZR 226/84
Dann aber kann ihm nicht mit prozessualen Bedenken die Möglichkeit genommen werden, zunächst einmal diesen Herstellungsanspruch durchzusetzen und von § 283 BGB Gebrauch zu machen, falls das Leistungsurteil nicht zu dem Erfolg führen sollte (vgl. auch BGH Urt. v. 9. Oktober 1974, VIII ZR 113/72, NJW 1974, 2317, 2318).
BGH, URTEIL vom 3.5.1983,
Az. IVb ZR 385/81
Da § 283 BGB hiernach als Anspruchsgrundlage ausscheidet, kann dahingestellt bleiben, ob die Nichterfüllung eines rechtskräftigen Hausratsbeschlusses überhaupt geeignet ist, einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung nach § 283 BGB zu begründen (vgl. Staudinger/Löwisch BGB 12. Aufl. § 283 Rdn.15), oder ob dem, wie die Revision geltend macht, der Umstand entgegensteht, daß Entscheidungen über die Zuteilung von Hausrat Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind, für die § 283 BGB nicht herangezogen werden könne (vgl. LG Lübeck Urteil vom 1. Juli 1949, SchlHA 1949, 307, 308).
BGH, URTEIL vom 4.5.1982,
Az. III ZR 178/80
Dann könnte der Kläger gemäß § 283 BGB auf vereinfachtem Wege Schadensersatz wegen Nichterfüllung des bereits titulierten Anspruchs verlangen (vgl. BGHZ 56, 308, 312; BGH Urt. v. 9.Oktober 1974 aaO 2317 f.).