Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.
BGH, URTEIL vom 4.6.2008,
Az. I ZR 21/06
Voraussetzung ist lediglich, dass der Name im geschäftlichen Verkehr benutzt wird, was auch bei einem Idealverein i.S. des § 21 BGB in Betracht kommt (BGH GRUR 2005, 517 - Literaturhaus; Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 5 Rdn. 40; vgl. ferner BGH, Urt. v. 23.1.1976 - I ZR 95/75, GRUR 1976, 370, 371 = WRP 1976, 235 - Lohnsteuerhilfeverein I).
BGH, URTEIL vom 4.6.2008,
Az. 1 ZR 22/06
Voraussetzung ist lediglich, dass der Name im geschäftlichen Verkehr benutzt wird, was auch bei einem Idealverein i.S. des § 21 BGB in Betracht kommt (BGH GRUR 2005, 517 - Literaturhaus; Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 5 Rdn. 40; vgl. ferner BGH, Urt. v. 23.1.1976 - I ZR 95/75, GRUR 1976, 370, 371 = WRP 1976, 235 - Lohnsteuerhilfeverein I).
BGH, URTEIL vom 4.6.2008,
Az. 1 ZR 158/05
Voraussetzung ist lediglich, dass der Name im geschäftlichen Verkehr benutzt wird, was auch bei einem Idealverein i.S. des §21 BGB in Betracht kommt (BGH GRUR 2005, 517 - Literaturhaus; Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 5 Rdn. 40; vgl. ferner BGH, Urt. v. 23.1.1976 - I ZR 95/75, GRUR 1976, 370, 371 = WRP 1976, 235 - Lohnsteuerhilfeverein I).
BGH, BESCHLUSS vom 1.3.2007,
Az. II ZR 190/06
Die Vorinstanzen sind zutreffend auf der Grundlage der Senatsentscheidung BGHZ 96, 253, die zwar einen nicht wirtschaftlichen Verein (§ 21 BGB) betrifft, deren Leitlinien aber auf den hier zu entscheidenden Fall eines wirtschaftlichen Vereins (§ 22 BGB) ohne weiteres zu übertragen sind, von einer Beendigung der Beitragspflicht der Beklagten infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versorgungswerks ausgegangen.
BGH, BESCHLUSS vom 1.3.2007,
Az. II ZR 190/06
1. Wie der Senat in der vorbezeichneten Grundsatzentscheidung näher dargelegt hat, sind die Vereinsmitglieder nach dem insolvenzbedingten Eintritt jedes eingetragenen Vereins in das Abwicklungsstadium - soweit die Satzung nicht abweichendes bestimmt - nicht zu weiterer Beitragszahlung verpflichtet, weil der Verein seinen Vereinszweck, gleich ob er nicht wirtschaftlicher (§ 21 BGB) oder - wie im Streitfall - wirtschaftlicher Art (§ 22 BGB) ist, rechtlich nicht mehr dauerhaft zu verwirklichen vermag und die Mitglieder darum nicht mehr an den Vorteilen der Vereinstätigkeit teilhaben (BGHZ aaO 255).
BGH, URTEIL vom 2.10.1985,
Az. VI ZR 9/85
Dabei ist auf die allgemeine Zweckbestimmung abzustellen, die dem Tier von seinem Halter gegeben worden ist (RG HRR 1931, 111; Senatsurteil vom 15. Dezember 1970 - VI ZR 121/69 - VersR 1971, 320 ^'insoweit in BGHZ 55, 96, 97 nicht mit abgedrucktj) , Deshalb zählen Pferde, die ein nichtwirtschaftlichec verein (§ 21 BGB) wie der Beklagte hält, um seine satzungsgemässe
BGH, URTEIL vom 5.0.1972,
Az. I ZR 95/70
Der Beklagte ist ein eingetragener Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (§21 BGB); zu den wesentlichen Merkmalen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs gehört, daß es sich um eine nach außen gewendete, auf Verschaffung von wirtschaftlichen Vorteilen gerichtete Beschäftigung dauernder Art handelt, die entweder entgeltlich ausgeübt wird (RGZ 154, 343, 351) oder die ein besonders organisierter Teil der gewerblichen Betriebe Dritter (der Mitglieder) darstellt (BGHZ 45,