Die vorstehenden Bestimmungen sind auf die Zwangsverwaltung von Berechtigungen, für welche die Vorschriften über die Zwangsverwaltung von Grundstücken gelten, entsprechend anzuwenden.
LG Wuppertal, Beschluss vom 2.0.2008,
Az. 4 bis 16/07
14Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Rpfleger 2005, 99 f.; Rpfleger 2006, 151 ff.; ZMR 2007, 792 f.) fällt für den Fall, dass Gegenstand des Zwangsverwaltungsverfahrens mehrere Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sind, die diesen nach § 23 ZwVwV vergütungsrechtlich gleichstehen, die Mindestvergütung nach § 20 Abs. 1 ZwVwV für jeden in Besitz genommenen Vollstreckungsgegenstand gesondert an.