(1) Im Warenverkehr über den Bodensee einschließlich des Untersees gelten Waren aus der Schweiz erst als in den deutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft verbracht, wenn sie in einen deutschen Hafen, an das deutsche Ufer oder an damit verbundene Anlagen gelangt sind.
(2) Im Warenverkehr über den Bodensee östlich des Konstanzer Trichters gelten Waren erst als aus dem deutschen Teil des Zollgebiets in die Schweiz verbracht, wenn sie in einen schweizerischen Hafen, an das schweizerische Ufer oder an damit verbundene Anlagen gelangt sind.