§ 7 Zahnärzte-ZV

Der Zahnarzt wird im Zahnarztregister gestrichen, wenn

a)
er es beantragt,

b)
er gestorben ist,

c)
die Voraussetzungen für seine Eintragung nach § 3 Abs. 2 Buchstabe a nicht oder nicht mehr gegeben sind,

d)
die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 Buchstabe b auf Grund falscher Angaben des Zahnarztes irrtümlich als gegeben angenommen worden sind.