- Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
- Abschnitt XI: Verfahren vor den Zulassungs- und Berufungsausschüssen
- 1.: Zulassungsausschuß für Zahnärzte
§ 43 Zahnärzte-ZV
Die Akten des Zulassungsausschusses sind fünf Jahre, Niederschriften und Urschriften von Beschlüssen zwanzig Jahre aufzubewahren.