BGH, BESCHLUSS vom 5.8.2014,
Az. V ZA 16/14
Die Rechte der Beteiligten werden dadurch gewahrt, dass das Vollstreckungsgericht bei der Beschlussfassung über den Zuschlag - gemäß § 79 ZVG im Grundsatz ohne Bindung an Entscheidungen, die es selbst erlassen hat - nochmals das gesamte bisherige Verfahren darauf zu überprüfen hat, ob es ordnungsgemäß war (Senat, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - VZB 188/05, BGHZ 169, 305 Rn. 29), und dass diese Entscheidung, wenn auch mit den sich aus § 100 Abs. 1 ZVG ergebenden Einschränkungen, der sofortigen Beschwerde unterliegt.
BGH, BESCHLUSS vom 4.6.2009,
Az. V ZB 45/09
11 Bei der Beschlussfassung über den Zuschlag ist das Vollstreckungsgericht nach § 79 ZVG an eine im Verlauf des Verfahrens zuvor getroffene Entscheidung auch dann nicht gebunden, wenn diese nach § 95 ZVG anfechtbar war, aber nicht angefochten worden ist (Senat, BGHZ 169, 305).
BGH, BESCHLUSS vom 4.6.2009,
Az. V ZB 45/09
Ihre Anfechtbarkeit steht einer Überprüfung nach § 79 ZVG daher ebenso wenig entgegen wie in den Fällen des § 95 ZVG (Senat, BGHZ 172, 218, 236).
BGH, BESCHLUSS vom 4.6.2009,
Az. V ZB 46/09
11 Bei der Beschlussfassung über den Zuschlag ist das Vollstreckungsgericht nach § 79 ZVG an eine im Verlauf des Verfahrens zuvor getroffene Entscheidung auch dann nicht gebunden, wenn diese nach § 95 ZVG anfechtbar war, aber nicht angefochten worden ist (Senat, BGHZ 169, 305).
BGH, BESCHLUSS vom 4.6.2009,
Az. V ZB 46/09
Ihre Anfechtbarkeit steht einer Überprüfung nach § 79 ZVG daher ebenso wenig entgegen wie in den Fällen des § 95 ZVG (Senat, BGHZ 172, 218, 236).
BGH, BESCHLUSS vom 4.4.2007,
Az. V ZB 83/06
Bei dieser Entscheidung war das Vollstreckungsgericht nach § 79 ZVG nicht an die rechtsfehlerhafte Zulassung des Gebots gebunden (vgl. OLG Koblenz NJW-RR 1988, 690, 691; Stöber, aaO, § 72 Rdn. 5.4).