§ 74 ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Zweiter Titel: Zwangsversteigerung
V.: Versteigerung
§ 74
ZVG
Nach dem Schlusse der Versteigerung sind die anwesenden Beteiligten über den Zuschlag zu hören.
§ 73 ZVG
§ 74a ZVG