- Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
- Zweiter Titel: Zwangsversteigerung
- IV.: Geringstes Gebot Versteigerungsbedingungen
§ 58 ZVG
Die Kosten des Beschlusses, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, fallen dem Ersteher zur Last.