- Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
 
    
    - Zweiter Titel: Zwangsversteigerung
 
    
    
    -  IV.: Geringstes Gebot Versteigerungsbedingungen
 
    
     § 58 ZVG 
    
     Die Kosten des Beschlusses, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, fallen dem Ersteher zur Last.