- Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
- Zweiter Titel: Zwangsversteigerung
- IV.: Geringstes Gebot Versteigerungsbedingungen
§ 46 ZVG
Für wiederkehrende Leistungen, die nicht in Geld bestehen, hat das Gericht einen Geldbetrag festzusetzen, auch wenn ein solcher nicht angemeldet ist.