- Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
 
    
    - Zweiter Titel: Zwangsversteigerung
 
    
    
    -  II.: Aufhebung und einstweilige Einstellung des Verfahrens
 
    
     § 34 ZVG 
    
     Im Falle der Aufhebung des Verfahrens ist das Grundbuchamt um Löschung des Versteigerungsvermerks zu ersuchen.