- Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
- Zweiter Titel: Zwangsversteigerung
- II.: Aufhebung und einstweilige Einstellung des Verfahrens
§ 34 ZVG
Im Falle der Aufhebung des Verfahrens ist das Grundbuchamt um Löschung des Versteigerungsvermerks zu ersuchen.