- Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
- Zweiter Titel: Zwangsversteigerung
- I.: Anordnung der Versteigerung
§ 24 ZVG
Die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks verbleibt dem Schuldner nur innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft.