- Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
 
    
    - Zweiter Titel: Zwangsversteigerung
 
    
    
    -  I.: Anordnung der Versteigerung
 
    
     § 24 ZVG 
    
     Die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks verbleibt dem Schuldner nur innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft.