- Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
- Dritter Abschnitt: Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen
§ 183 ZVG
Im Falle der Vermietung oder Verpachtung des Grundstücks finden die in den §§ 57a und 57b vorgesehenen Maßgaben keine Anwendung.