- Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
- Zweiter Titel: Zwangsversteigerung von Luftfahrzeugen
§ 171d ZVG
(1) In der Bestimmung des Versteigerungstermins soll das Luftfahrzeug nach dem Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen bezeichnet werden.
(2) Die in § 39 Abs. 2 vorgesehene Anordnung ist unzulässig.