- Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft
- Erster Abschnitt: Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft
§ 5 ZVALG
Der Vorstand besteht aus je drei Vertretern der Gruppen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber.