- Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft
- Zweiter Abschnitt: Ausgleichsleistungen an Arbeitnehmer der Land- und Forstwirtschaft
§ 13 ZVALG
Die Kosten der Ausgleichsleistung einschließlich ihrer Verwaltungskosten trägt der Bund.