- Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes
- Siebter Abschnitt: Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit
§ 24 ZSKG
Erste-Hilfe-Ausbildung und Ausbildung von Pflegehilfskräften
Der Bund fördert die Ausbildung der Bevölkerung durch die nach § 26 Abs. 1 mitwirkenden privaten Organisationen
1.
in Erster Hilfe mit Selbstschutzinhalten und
2.
zu Pflegehilfskräften.