Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel
Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels können der Partei auferlegt werden, die es geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt.
BGH, BESCHLUSS vom 2.3.2015,
Az. VI ZB 36/14
Ist - wie im Streitfall - ein Hauptsacheverfahren anhängig und sind dessen Parteien und Streitgegenstand mit denjenigen des selbständigen Beweisverfahrens identisch (vgl. nur BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2013 - VIIIZB 61/12, VersR 2014, 353 Rn. 9 mwN), so ist auch dieser Kostenausspruch vielmehr dem Hauptsacheverfahren Vorbehalten (BGH, Beschluss vom 10. März 2005 - VII ZB 1/04, aaO, 1016) und dort - ggf.unter Anwendung von § 96 ZPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2013 - VIIIZB 61/12, aaO Rn. 19; vom 9. Februar 2006 - VII ZB 59/05, NJW-RR 2006, 810 Rn. 14) - auch möglich.
OLG Nürnberg, Beschluss vom 1.8.2012,
Az. 6 U 844/12
Zum anderen unterscheidet sich die für § 96 ZPO typische Situation, dass einer in der Hauptsache erfolgreichen Partei die unnötigen Mehrkosten eines von ihr veranlassten erfolglosen Angriffs- oder Verteidigungsmittels auferlegt werden, grundlegend von der Lage eines Anschlussberufungsführers, über dessen zulässiges Anschlussrechtsmittel aus Gründen, die außerhalb seines Einflusses lagen, überhaupt nicht entschieden wurde und selbst bei noch so großer Erfolgsaussicht nicht hätte entschieden werden können (vgl. OLG Frankfurt OLGR 2006, 1095/1096).
LG Nürnberg, Beschluss vom 4.7.2010,
Az. 14 S 4281/10
Entsprechend hat der Bundesgerichtshof § 96 ZPO dann für analog anwendbar erklärt, wenn in einem selbstständigen Beweisverfahren mehrere Streitgegenstände anhängig gemacht worden sind, in einem späteren Hauptsacheverfahren jedoch nur diejenigen Teile klagweise geltend gemacht wurden, die nach dem Ergebnis aus dem selbstständigen Beweisverfahren begründet waren; in einem solchen Fall sind die Kosten aus dem selbstständigen Beweisverfahren dem Kläger anteilig aufzuerlegen (hierzu BGH, NJW-RR 2000, 1240).
BGH, BESCHLUSS vom 4.9.2009,
Az. V ZB 84/09
Die Kosten des selbstän- digen Beweisverfahrens sind Kosten des anschließenden Rechtsstreits (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2002, VIII ZB 97/02, NJW 2003, 1322, 1323; Senat, Beschl. v. 21. Oktober 2004, V ZB 28/04, NJW 2005, 294), bei deren Verteilung gegebenenfalls in entsprechender Anwendung von § 96 ZPO berücksichtigt werden könnte, dass die Verteidigung der Antragsgegnerin gegen die Rechtsmittel im Beweisverfahren erfolglos war.
BGH, BESCHLUSS vom 4.1.2006,
Az. VII ZB 59/05
In diesem Fall können im Hauptsacheverfahren dem Antragsteller in entsprechender Anwendung von § 96 ZPO die dem Antragsgegner durch den überschießenden Teil des selbständigen Beweisverfahrens entstandenen Kosten auferlegt werden (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004 - VII ZB 11/03, BauR 2004, 1485, 1486 = Zf BR 2004, 785 = NZBau 2004, 507).
BGH, BESCHLUSS vom 4.9.2004,
Az. V ZB 28/04
Die Kosten eines im Klageverfahren nicht weiterverfolgten Teils des vorausgegangen selbständigen Beweisverfahrens können dem Antragsteller analog § 96 ZPO auch dann auferlegt werden, wenn er in der Hauptsache obsiegen sollte (BGH, Beschl. v. 24. Juni 2004, VII ZB 11/03, aaO).
BGH, BESCHLUSS vom 4.5.2004,
Az. VII ZB 11/03
Bleibt die Hauptsacheklage hinter dem Verfahrensgegenstand des selbständigen Beweisverfahrens zurück, können im Hauptsacheverfahren dem Antragsteller in entsprechender Anwendung von § 96 ZPO die dem Antragsgegner durch den überschießenden Teil des selbständigen Beweisverfahrens entstandenen Kosten auferlegt werden (vgl. BGH, Beschluß vom 18. Dezember 2002 -VIIIZB 97/02, NZBau 2003, 276, 278).