Mehrere Bevollmächtigte sind berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als einzeln die Partei zu vertreten. Eine abweichende Bestimmung der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber keine rechtliche Wirkung.
BGH, BESCHLUSS vom 3.8.1994,
Az. VIII ZB 34/94
In der schlichten Bestellungsanzeige eines neuen Anwalts ist in der Regel noch nicht der eindeutige Widerruf der Bestellung des früheren Prozeßbevollmächtigten zu sehen, was schon daraus folgt, daß nach § 84 ZPO mehrere Prozeßbevollmächtigte nebeneinander bestellt werden können (BGH, Beschluß vom 21. Mai 1980 - IVb ZB 567/80 = NJW 1980, 2309 unter II 1; Zöller/Vollkommer, ZPO, 18. Aufl., § 87 Rdnr. 2).