- Zivilprozessordnung
- Buch 8: Zwangsvollstreckung
- Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 716 ZPO
Ergänzung des Urteils
Ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht entschieden, so sind wegen Ergänzung des Urteils die Vorschriften des § 321 anzuwenden.